- 5.
Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vor der Verbringung aufbewahrt werden, und der nicht mit der Anschrift des Antragstellers identisch sein muss.
- 6.
Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen des Empfängers angeben. Bei Verbringungen des Typs IM sind diese Angaben identisch mit Rubrik 4.
- 7.
Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung aufbewahrt werden sollen, und der nicht mit der Anschrift des Empfängers identisch sein muss.
- 8.
Der Antragsteller muss alle Rubriken entweder durch Ankreuzen des betreffenden Feldes (mehr als eine Antwort ist möglich) oder durch Eintragung der spezifischen Merkmale und Werte der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ausfüllen. Diese Werte können bei mehreren Verbringungen Schätzwerte sein.
- 9.
Der Antragsteller muss Rubrik 9 ausfüllen, die Werte können Schätzwerte sein.
- 10.
Der Antragsteller muss ankreuzen und angeben, durch welche Art der Tätigkeit die Abfälle oder abgebrannten Brennelemente entstanden sind und das/die entsprechende(n) Feld/Felder ankreuzen oder etwaige sonstige Tätigkeiten angeben. Es ist mehr als eine Antwort möglich.
- 11.
Der Antragsteller muss den Zweck der Verbringung angeben und das entsprechende Feld ankreuzen (nur eine Antwort ist möglich) oder etwaige sonstige Zwecke angeben.
- 12.
Der Antragsteller muss angeben, welche Beförderungsarten für die Verbringung vorgesehen sind (Straße, Schiene, See,