c)
bei einer Durchfuhr durch Drittstaaten soll diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- und/oder Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittstaaten erfolgen, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
3.
Der Antragsteller muss die betreffenden Grenzübergangsstellen angeben, wenn ein oder mehrere Drittstaaten von der Verbringung betroffen sind. Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
4.
Der Antragsteller muss seinen Firmennamen, seine Anschrift und Kontaktpersonen angeben. Der Firmenname, auch Firmen- oder Geschäftsbezeichnung, ist der Name, unter dem ein Unternehmen wirtschaftlich tätig ist, während sein eingetragener offizieller Name, der bei Verträgen und anderen formellen Situationen verwendet wird, anders lauten kann. Der Antragsteller muss das entsprechende Feld ankreuzen, um seine Funktion anzugeben, die, je nach Art der Verbringung, folgende sein kann:
a)
Besitzer bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) oder Ausfuhren von der Gemeinschaft in einen Drittstaat (Typ ME);
b)
Empfänger bei Einfuhren aus einem Drittstaat in die Gemeinschaft (Typ IM);
c)
Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente bei Durchfuhren in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist (Typ TT).
5.
Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vor der Verbringung aufbewahrt werden, und der nicht mit der Anschrift des Antragstellers identisch sein muss.
6.
Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen des Empfängers angeben. Bei Verbringungen des Typs IM sind diese Angaben identisch mit Rubrik 4.
7.
Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung aufbewahrt werden sollen, und der nicht mit der Anschrift des Empfängers identisch sein muss.
8.
Der Antragsteller muss alle Rubriken entweder durch Ankreuzen des betreffenden Feldes (mehr als eine Antwort ist möglich) oder durch Eintragung der spezifischen Merkmale und Werte der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ausfüllen. Diese Werte können bei mehreren Verbringungen Schätzwerte sein.
9.
Der Antragsteller muss Rubrik 9 ausfüllen, die Werte können Schätzwerte sein.
10.
Der Antragsteller muss ankreuzen und angeben, durch welche Art der Tätigkeit die Abfälle oder abgebrannten Brennelemente entstanden sind und das/die entsprechende(n) Feld/Felder ankreuzen oder etwaige sonstige Tätigkeiten angeben. Es ist mehr als eine Antwort möglich.
11.
Der Antragsteller muss den Zweck der Verbringung angeben und das entsprechende Feld ankreuzen (nur eine Antwort ist möglich) oder etwaige sonstige Zwecke angeben.
12.
Der Antragsteller muss angeben, welche Beförderungsarten für die Verbringung vorgesehen sind (Straße, Schiene, See,