Luft, Binnenschifffahrt) und den jeweiligen Abgangsort, Bestimmungsort und den vorgesehenen Transportunternehmer (wenn bereits bekannt) angeben. Änderungen an diesen Daten zu einem späteren Zeitpunkt des Antragsverfahrens sind möglich und sollten den zuständigen Behörden angezeigt werden, ein neuer Genehmigungsantrag wird dadurch nicht erforderlich.
- 13.
Der Antragsteller muss eine Liste aller von der Verbringung betroffenen Länder aufstellen, beginnend mit dem ersten Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aufbewahrt werden, und endend mit dem letzten Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem sie nach Abschluss der Verbringung aufbewahrt werden sollen. Will der Antragsteller die Abfolge der betroffenen Länder ändern, ist ein neuer Antrag erforderlich.
- 14.
Der Antragsteller muss erklären, wer die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn die Verbringung(en) nicht stattfinden kann/können oder wenn die Bedingungen für die Verbringung(en) nicht erfüllt werden kann/können. Bei Verbringungen des Typs IM oder TT muss der Antragsteller seinem Antrag den Nachweis beifügen, dass eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger in dem Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat und dem Besitzer der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in dem Drittstaat getroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats genehmigt wurde.
Nach Ausfüllen der Rubriken 1 bis 14 muss der Antragsteller Abschnitt 1 des einheitlichen Begleitscheins der zuständigen Behörde zusenden, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist.
Die für die Erteilung der Genehmigung für die Verbringung oder deren Verweigerung befugte zuständige Behörde ist je nach Art der Verbringung: