(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 kann auf Grund besonderer Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Drittländer eine Sammelgenehmigung auch dann erteilt werden, wenn die Verbringungen über verschiedene Grenzübergangsstellen durchgeführt werden.
(6) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verantwortung des Versenders, Beförderers, Eigentümers, Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
§ 6 Antragstellung (1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung von Abschnitt A-1 oder B-1 des einheitlichen Begleitscheins zu beantragen
1.
in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vom Versender,
2.
in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Empfänger,
3.
in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der natürlichen oder juristischen Person, die für die Abwicklung der Verbringung im Inland verantwortlich ist.
(2) Der einheitliche Begleitschein ist in drei Ausfertigungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Ausfertigungen anfordern.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in den oder in das die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Absatz 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein
Exemplar des einheitlichen Begleitscheins in Kopie zwecks Zustimmung.
§ 7 Eingangsbestätigung und Informationsersuchen (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle prüft innerhalb von 20 Tagen nach Eingang, ob der ihm von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zwecks Zustimmung übermittelte Antrag ordnungsgemäß gestellt ist. Wurde der Antrag nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt, liefert der Versender auf Anforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache. Der Anforderung der Übersendung einer beglaubigten Übersetzung ist die Mitteilung beizufügen, dass bis zum Nachreichen der beglaubigten Übersetzung der Antrag nicht bearbeitet werden kann und der Lauf der 20-Tage-Frist nach Satz 1 nicht in Gang gesetzt wird.
(2) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, so übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1 der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Abschnitt A-2 oder B-2 des einheitlichen Begleitscheins sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie.
(3) Ist der Antrag nicht ordnungsgemäß gestellt, so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die fehlenden Informationen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats an, bei dem der Antrag auf Genehmigung gestellt wurde, und setzt die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis. Diese Aufforderung ergeht spätestens bis Ablauf der Frist nach Absatz 1. Ist auch nach der Erteilung der angeforderten Informationen der Antrag noch nicht ordnungsgemäß gestellt, fordert das Bundesamt für Wirtschaft