2 beauftragte Behörde den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(8) Wird der schriftliche oder der mündliche Teil oder das Gesamtergebnis der Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält über das Ergebnis der Prüfung zeitnah einen schriftlichen Bescheid.
§ 7 Anpassungslehrgang (1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde vergleicht auf der Grundlage der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen die Inhalte, die für die Fachrichtung der Laufbahn als unverzichtbar angesehen werden, mit den Qualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und regelt die Durchführung des höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs. Insbesondere sind die Dauer des Lehrgangs, Art und Zahl der zu erbringenden Leistungen und die unverzichtbaren Inhalte, die noch vermittelt werden müssen, zu bestimmen.
(2) Die Rechte und Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers während eines Anpassungslehrgangs werden durch einen Vertrag mit dem Bundesverwaltungsamt oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde festgelegt.
(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Gesamtbewertung der Leistungen ab, in der festgestellt wird, ob die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen sind. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid.
§ 8 Verfahren (1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(2) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. Werden wesentliche Unterschiede in der Berufsqualifikation festgestellt, die durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können, wird die Laufbahnbefähigung unter der Bedingung anerkannt, dass die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden. Die wesentlichen Unterschiede in der Berufsqualifikation und die Inhalte der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind im Einzelnen darzulegen. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Wird eine Ausgleichsmaßnahme festgelegt, muss die Begründung auch Aussagen dazu enthalten,
1.
welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG
a)
die für die Laufbahn zu fordernde Berufsqualifikation entspricht und
b)
die erworbene Berufsqualifikation entspricht,
2.
weshalb wesentliche Unterschiede nicht durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb von formalen Bildungseinrichtungen erworben worden sind (§ 5 Absatz 1 Satz 2), ausgeglichen werden können.
(4) In dem Bescheid über die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang ist die Tätigkeit