Kapitel 7. Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises
§ 24 Referenzliste; allgemeine Sperrliste (1) Der Sperrlistenbetreiber führt eine Referenzliste der Sperrsummen, der Sperrschlüssel und des Datums der Übermittlung dieser Daten vom Ausweishersteller. Die Referenzliste enthält die in Satz 1 genannten Daten aller Personalausweise. Sie darf ausschließlich für die Ermittlung des Sperrschlüssels zu einer übermittelten Sperrsumme verwendet werden.
(2) Der Sperrlistenbetreiber führt eine allgemeine Sperrliste. Sie enthält allgemeine Sperrmerkmale gesperrter elektronischer Identitätsnachweise und wird Berechtigungszertifikateanbietern auf Anfrage zur Umrechnung in dienstespezifische Sperrlisten bereitgestellt.
§ 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis (1) Kommt ein Personalausweis abhanden, hat der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde oder den Sperrnotruf, der auch vom Ausland aus erreichbar ist, unverzüglich sperren zu lassen. Die Stelle, über die der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis nach Satz 1 sperren lässt, hat den Ausweisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren. Die Sperrung kann unter Angabe des Sperrkennworts, des Familiennamens, der Vornamen und des Tages der Geburt gegenüber der zuständigen oder ausstellenden Personalausweisbehörde auch ohne Angabe des Sperrkennworts geschehen.
(2) Die Stelle, über die der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 sperren lässt, erzeugt un‑
verzüglich die Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem Sperrlistenbetreiber. Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert diese die ausstellende Personalausweisbehörde über den Sperrantrag. Die ausstellende Personalausweisbehörde dokumentiert die Tatsache der Sperrung im Personalausweisregister.
(3) Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unverzüglich zu bestätigen. Lässt der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde sperren, hat die Bestätigung gegenüber der ausstellenden Personalausweisbehörde zu erfolgen. Lässt der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über den Sperrnotruf sperren, hat die Bestätigung gegenüber dem Sperrnotruf zu erfolgen.
§ 25a Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (1) Kommt ein mobiles Endgerät, auf welches Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes übermittelt wurden, abhanden, hat der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über den Sperrnotruf unverzüglich sperren zu lassen. Der Sperrnotruf hat den Ausweisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren.
(2) Der Sperrnotruf erzeugt unverzüglich die Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem Sperrlistenbetreiber.
(3) Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unverzüglich gegenüber dem Sperrnotruf zu bestätigen.
§ 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis (1) Der Ausweisinhaber kann die Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises bei der ausstellenden oder zuständigen Personalausweisbehörde beantragen. Die Entsperrung erfolgt nach der Iden‑