tifizierung des Ausweisinhabers. Der Ausweisinhaber muss hierzu persönlich erscheinen.
(2) Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über den Entsperrantrag. Diese übermittelt dem Sperrlistenbetreiber die Sperrsumme und löscht im Personalausweisregister die Eintragung des Personalausweises in die Sperrliste.
(3) Die Löschung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste ist der ausstellenden Personalausweisbehörde vom Sperrlistenbetreiber zu bestätigen. Die ausstellende Personalausweisbehörde leitet die Bestätigung an den Ausweisinhaber weiter.
§ 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.
§ 27 Auskunft über Sperrung Der Sperrlistenbetreiber hat die technischen und organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Ausweisinhaber Auskunft darüber erhält, ob der elektronische Identitätsnachweis mit dem Personalausweis oder einem mobilen Endgerät in der allgemeinen Sperrliste eingetragen ist. Die gleiche Auskunft ist der Personalausweisbehörde über elektronische Identitätsnachweise von Personalausweisen zu erteilen, die von ihr ausgestellt worden sind.

Kapitel 8. Beantragung von Berechtigungen

§ 28 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-​Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter (1) Der Antrag auf Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes oder der Antrag auf Erteilung einer Vor-​Ort-Berechtigung nach § 21a des Personalausweisgesetzes muss folgende Angaben enthalten:
1.
Angaben, die zur Feststellung der Identität von juristischen und natürlichen Personen notwendig sind,
a)
bei natürlichen Personen insbesondere der Familienname, die Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt sowie die Anschrift der Hauptwohnung,
b)
bei juristischen Personen insbesondere der Name, die Anschrift des Sitzes, die Rechtsform und die Bevollmächtigten; außerdem ist in diesem Fall eine Kopie des Handelsregisterauszugs oder der Errichtungsurkunde beizufügen;
2.
Kontaktdaten, insbesondere die telefonische oder elektronische Erreichbarkeit;
3.
Angaben zu antragstellenden Personen mit Wohnung oder Sitz außerhalb Deutschlands, soweit zur eindeutigen länderspezifischen Identifizierung erforderlich, einschließlich einer ladungsfähigen Anschrift; soweit eine Niederlassung in Deutschland besteht, sind auch deren Angaben nach den Nummern 1 und 2 aufzunehmen;
4.
eine kurze Beschreibung des Diensteanbieters und seiner Tätigkeitsfelder sowie die Angabe der Unternehmenswebsite, soweit vorhanden;
5.
eine kurze Beschreibung des dem Antrag zu Grunde liegenden Interesses an einer Berechtigung; darzulegen ist, welche