(3) Der Betreiber ist verpflichtet, zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen gemäß Satz 2 und Absatz 4 zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein
1.
die vollständige Dokumentation über die Be- und Entladung des Kernreaktors einschließlich des Zeitpunktes, zu dem anschließend eine Kettenreaktion ausgelöst wird;
2.
die vollständige Dokumentation über die in den Kernreaktor eingesetzten Brennelemente und Brennstäbe einschließlich der technischen Spezifikation des Herstellers und der Berechnung des in einem Brennelement oder Brennstab enthaltenen Kernbrennstoffs;
3.
der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.
Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.
(5) Der Betreiber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.
§ 5 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht dadurch, dass ein Brennelement oder einzelne Brennstäbe in einen Kernreaktor erstmals eingesetzt werden und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird. Der Austausch nachweislich defekter Brennstäbe führt nicht zur Steuer-entstehung.
(2) Steuerschuldner ist der Betreiber.
§ 6 Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer (1) Der Steuerschuldner hat für Kernbrennstoff, für den die Steuer nach § 5 Absatz 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.
(2) Für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer wird am 22. Dezember fällig. Für die Steuer, die in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Für die nach § 5 entstehende Steuer kann das Hauptzollamt im Voraus Sicherheit verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
§ 7 Auskunftspflicht des Herstellers der Brennelemente oder Brennstäbe Der Hersteller von Brennelementen oder Brennstäben, die nach § 5 verwendet werden, hat dem Hauptzollamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung eines Betreibers erforderlich sind.