sungsbehörde eingegebenen Daten werden mit den nach Satz 2 übermittelten Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister abgeglichen.
3.
Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung wird mit der von der Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer betriebenen Datenbank abgeglichen, und von dort werden die Daten nach § 23 Absatz 2 an das Portal der Zulassungsbehörde übermittelt.
4.
Die Daten für die Erteilung des SEPA-​Lastschrift-Mandats zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer werden in einem Verfahren der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde verifiziert.
5.
Das Portal der Zulassungsbehörde erzeugt den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erforderlichen Datensatz. Dem Halter wird durch das Portal der Zulassungsbehörde die Möglichkeit gegeben, eine Bestätigung über die Erteilung des SEPA-​Lastschrift-Mandats zu erstellen und diese zu speichern oder auszudrucken.
6.
Die Daten für die Erteilung des SEPA-​Lastschrift-Mandats zum Einzug der Infrastrukturabgabe können in einem Verfahren der Infrastrukturabgabebehörde verifiziert werden.
7.
Das Portal der Zulassungsbehörde erzeugt den für den Einzug der Infrastrukturabgabe erforderlichen Datensatz. Dem Halter wird durch das Portal der Zulassungsbehörde die Möglichkeit gegeben, eine Bestätigung über die Erteilung des SEPA-​Lastschrift-Mandats zu erstellen und diese zu speichern oder auszudrucken.
8.
Für den Nachweis des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-​Zulassungs-Ordnung gilt § 15e.
9.
Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und 2 wird vom Portal der Zulassungsbehörde eine automatisierte Abfra‑
ge bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde über Kraftfahrzeugsteuerrückstände im Sinne des § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durchgeführt.
10.
Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und 2 wird vom Portal der Zulassungsbehörde eine automatisierte Abfrage bei der Infrastrukturabgabebehörde über Infrastrukturabgabenrückstände im Sinne des § 9 Absatz 5 des Infrastrukturabgabengesetzes durchgeführt.
11.
Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und 2 kann vom Portal der Zulassungsbehörde eine automatisierte Abfrage bei der Datenbank, die die nach Landesrecht zuständige Behörde über Rückstände aus Gebühren oder Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen führt, durchgeführt werden, soweit dies landesrechtlich im Einklang mit § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes vorgesehen ist.
Die verifizierten und erstellten Daten werden den Antragsdaten im Portal der Zulassungsbehörde hinzugefügt.

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