ihre Löschung mindestens einen Monat vor dieser in Textform hinzuweisen.
§ 13 Dokumentation (1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat alle Maßnahmen zur Sicherstellung der Voraussetzungen der Akkreditierung und zur Erfüllung der in §§ 3 bis 12 genannten Pflichten so zu dokumentieren, dass die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind. Die Dokumentationspflicht umfasst den Vorgang der Eröffnung eines De-Mail-Kontos, jede Änderung von Daten, die hinsichtlich der Führung eines De-Mail-Kontos relevant sind, sowie jede Änderung hinsichtlich des Status eines De-Mail-Kontos. Für angefertigte Kopien von amtlichen Ausweisen gilt § 3 Absatz 3 Satz 3.
(2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Dokumentation nach Absatz 1 während der Dauer des zwischen ihm und dem Nutzer bestehenden Vertragsverhältnisses sowie zehn weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres aufzubewahren, in dem das Vertragsverhältnis endet.
(3) (weggefallen)
§ 14 Jugend- und Verbraucherschutz Der akkreditierte Diensteanbieter hat bei Gestaltung und Betrieb der De-Mail-Dienste die Belange des Jugendschutzes und des Verbraucherschutzes zu beachten.
§ 15 Datenschutz Der akkreditierte Diensteanbieter darf personenbezogene Daten des Nutzers eines De-Mail-Kontos nur verarbeiten, soweit dies zur Bereitstellung der De-Mail-Dienste und deren Durchführung erforderlich ist; im Übrigen gelten die Regelungen des Telemediengesetzes, des Telekommunikationsgesetzes, des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes. Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieser Gesetze gelten ergänzend zu der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16 Auskunftsanspruch (1) Ein akkreditierter Diensteanbieter erteilt Dritten Auskunft über Namen und Anschrift eines Nutzers, wenn
- 1.
- der Dritte glaubhaft macht, die Auskunft zur Verfolgung eines Rechtsanspruches gegen den Nutzer zu benötigen,
- 2.
- sich die Auskunft auf ein Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Nutzer bezieht, das unter Nutzung von De-Mail zustande gekommen ist,
- 3.
- der Dritte die zur Feststellung seiner Identität notwendigen Angaben im Sinne von § 3 Absatz 2 macht,
- 4.
- der akkreditierte Diensteanbieter die Richtigkeit der Angaben nach § 3 Absatz 3 überprüft hat,
- 5.
- das Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere nicht allein dem Zweck dient, ein Pseudonym aufzudecken, und
- 6.
- die schutzwürdigen Interessen des Nutzers im Einzelfall nicht überwiegen.
(2) Der Dritte hat dem akkreditierten Diensteanbieter zur Glaubhaftmachung nach Absatz 1 Nummer 1 elektronische Nachrichten oder Schriftstücke zu übermitteln, aus denen sich das Rechtsverhältnis zum Nutzer ergibt, sofern diese angefallen sind. Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Nutzer von dem Auskunftsersuchen unverzüglich und unter Benennung des Dritten zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum