trieb zur unverzüglichen Annahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Rückgabe und der Rücknahme zu regeln und zu bestimmen, wer die Kosten für die Rückgabe oder die Rücknahme zu tragen hat.
(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit teilt den zuständigen Behörden die Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Feststellung mit, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten.
Abschnitt 6. Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren
§ 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1) Unbeschadet des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt ein Pflanzenschutzmittel auch als zugelassen, für das eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist.
(2) Ein Pflanzenschutzmittel, das in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1) oder nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen worden ist, gilt auch dann nicht
als zugelassen, wenn es mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt.
(3) Eine Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist nicht erforderlich
- 1.
- für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind oder sich als Nichtgemeinschaftsware unter zollamtlicher Überwachung befinden,
- 2.
- für Pflanzenschutzmittel, die für das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, wenn das Pflanzenschutzmittel in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist oder dieser eine Genehmigung nach den Artikeln 52, 53 oder 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt hat und der Verfügungsberechtigte oder Besitzer dies nachweist,
- 3.
- für Stoffe und Gemische, die ausschließlich aus Grundstoffen im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestehen,
- 4.
- für Pflanzenschutzmittel, für die eine Versuchsgenehmigung nach § 20 erteilt wurde.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf oder Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers beendet worden ist und das sich zum Zeitpunkt des Endes der Zulassung bereits im freien Verkehr befunden hat, noch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung, weiter in Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt für Pflanzenschutzmittel, die auf Grund einer Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebracht werden, entsprechend.