teiligt sich die Europäische Union an der Entschädigung oder dem Ausgleich, kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorschreiben, dass Forderungen auf Entschädigung oder Schadensersatz eines Entschädigungsberechtigten oder Ausgleichsberechtigten, die ihm gegen Dritte zustehen, auf die Europäische Union in Höhe der anteiligen Finanzierung der Entschädigung oder des Ausgleiches an diese übergehen. Nähere Einzelheiten des Forderungsüberganges und ein Forderungsübergang im Übrigen auf die Länder, insbesondere Umfang und Verfahren, können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden.
§ 56 (weggefallen)
Abschnitt 11. Behörden, Überwachung
§ 57 Julius Kühn-Institut (1) Das Julius Kühn-Institut ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
(2) Das Julius Kühn-Institut hat zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach § 52 Absatz 4 und § 67 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgende Aufgaben:
- 1.
- die Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes,
- 2.
- Forschung im Rahmen des Zweckes dieses Gesetzes, einschließlich bibliothekarischer und dokumentarischer Erfassung, Auswertung und Bereitstellung von Informationen,
- 3.
- Forschung
- a)
- in den Bereichen Pflanzenbau, Grünlandwirtschaft und Pflanzenernährung und
- b)
- im Bereich der Pflanzengenetik sowie
- 4.
- Risikoanalyse und -bewertung im Bereich der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen sowie Mitwirkung bei der Erarbeitung nationaler und internationaler Normen auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit,
- 5.
- Mitwirkung an und Begleitung von Programmen und Maßnahmen, einschließlich der Überwachung, der Länder und der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen sowie der Mitwirkung bei der Diagnose von Schadorganismen und der Wahrnehmung von Referenzfunktionen,
- 6.
- Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken einschließlich Mitwirkung bei der Erstellung der Liste der geringfügigen Anwendungen sowie der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach Artikel 51 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. ,
- 7.
- Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pflanzenschutzgeräten sowie von Geräten, die im Pflanzenschutz verwendet werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte sind,
- 8.
- Prüfung und Entwicklung von Verfahren des Pflanzenschutzes einschließlich des Resistenzmanagements für Pflanzenschutzmittel,
- 9.
- Prüfung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Nutzarthropoden, Bodenmakro- und Bodenmikroorganismen zur Bewertung des Nutzens von Pflanzenschutzmitteln,