Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates
Eingangsformel Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
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- des § 2a Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
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- des § 4b des Tierschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie
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- des § 2a Absatz 1, des § 16 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und 4 und des § 18a Nummer 1 und 2 des Tierschutzgesetzes, von denen § 18a zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist,
Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- das Betreuen von Tieren in einem Schlachthof,
- 2.
- das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel bestimmt sind,
- 3.
- das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt sind,
- 4.
- das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 genannten Tiere und
- 5.
- das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlassten Tötung.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei
- 1.
- einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen unerlässlich sind,
- 2.
- weidgerechter Ausübung der Jagd,
- 3.
- zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und
- 4.
- einem Massenfang von Fischen, soweit es nach dem Stand der Wissenschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßig