5.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5.7. Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Elektrode sich über die gesamte Länge des Wasserbeckens erstreckt,
6.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5.7. Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Wasserbecken in der dort vorgeschriebenen Weise ausgelegt ist oder instand gehalten wird,
7.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5.10. Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Gerät zur Wasserbadbetäubung in der dort vorgeschriebenen Weise ausgestattet ist,
8.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 6.2. Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Gasbetäubungsvorrichtung mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,
9.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 3.2. Satz 3 nicht sicherstellt, dass ein weiteres Zurichten oder Brühen erst erfolgt, nachdem überprüft wurde, dass keine Lebenszeichen des Tieres mehr festzustellen sind,
10.
entgegen Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 ein Verfahren zur Ruhigstellung anwendet,
11.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 ein Überwachungsverfahren nicht anwendet oder
12.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen Tierschutzbeauftragten nicht vor Inbetriebnahme benennt.
§ 17 Übergangsbestimmungen (1) Die Vorschriften der §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und des § 14 sind bis zum 8. Dezember 2019 auf Schlachthöfe oder Teile von Schlachthöfen nicht anzuwenden, soweit sie vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
(2) Für Schlachthöfe oder Teile von Schlachthöfen sind, soweit sie vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind, abweichend von den §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 14 bis zum 8. Dezember 2019 die §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 8, § 12 Absatz 2 sowie § 13 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II Nummer 3.7.2, Nummer 3.7.3 Satz 2 und 3, Nummer 3.8 Satz 1, Nummer 3.9, 4.4.2 Satz 2 und Nummer 4.5 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2, 3 und 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Tierschutz-Schlachtverordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 18 Aufheben von Vorschriften Die Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.

1.
Bolzenschuss
1.1
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der penetrierende Bolzenschuss