Abschnitt 5. Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Treibgerät anwendet,
2.
entgegen § 6 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Boden trittsicher ist,
3.
entgegen § 6 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ein Treibgang oder eine Rampe mit einem dort genannten Seitenschutz versehen ist,
4.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier mit Tränkwasser versorgt wird,
5.
entgegen § 9 Absatz 3 einen Fisch abgibt oder
6.
entgegen § 10 Satz 1 ein Krebstier aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier geschlachtet oder getötet wird,
2.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier betäubt oder getötet wird,
3.
entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 ein Wirbeltier tötet,
4.
entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig betäubt oder tötet,
5.
entgegen § 12 Absatz 6 Satz 1 in dem nach Anlage 2 Spalte 2 festgelegten Zeitraum mit dem Entbluten nicht oder nicht rechtzeitig beginnt,
6.
entgegen § 12 Absatz 6 Satz 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier entblutet wird,
7.
entgegen § 12 Absatz 7 Satz 1 ein Tier zurichtet oder brüht,
8.
entgegen § 12 Absatz 7 Satz 2 ein Tier aufhängt,
9.
entgegen § 12 Absatz 8 einen Eingriff am Tier vornimmt,
10.
entgegen § 12 Absatz 9 nicht sicherstellt, dass ein nicht schlupffähiges Küken rechtzeitig getötet wird, oder
11.
entgegen § 12 Absatz 10 Satz 1 einen Fisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig betäubt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung von einer Person durchgeführt wird, die über einen dort genannten Sachkundenachweis verfügt,
2.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1.2. nicht sicherstellt, dass ein Alarmsystem und eine Notstromversorgungsanlage vorhanden sind,
3.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.1. nicht sicherstellt, dass jede Sendung mit Tieren direkt nach ihrer Ankunft bewertet wird,
4.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.3. Satz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein