- Transportcontainer mit Tieren nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen wird,
- 5.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.5. Satz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass laktierendes Milchvieh mindestens alle zwölf Stunden gemolken wird,
- 6.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.6. nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier jederzeit Zugang zu Tränkwasser hat,
- 7.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht geschlagen oder getreten wird,
- 8.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe b nicht sicherstellt, dass kein Druck auf ein dort genanntes Körperteil eines Tieres ausgeübt wird,
- 9.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hochgehoben oder gezogen wird oder dass ein Tier nicht so behandelt wird, dass ihm Schmerzen oder Leiden zugefügt werden,
- 10.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe d nicht sicherstellt, dass eine Treibhilfe oder ein dort genanntes anderes Gerät nicht verwendet wird,
- 11.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe e nicht sicherstellt, dass der Schwanz eines Tieres nicht gequetscht, gedreht oder gebrochen wird oder einem Tier nicht in die Augen gegriffen wird,
- 12.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.9. Satz 3 nicht sicherstellt, dass ein Stromstoß nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht wird,
- 13.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.9. Satz 4 nicht sicherstellt, dass ein Stromstoß nicht wiederholt wird,
- 14.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.10. Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht in der dort genannten Weise angebunden wird oder seine Beine nicht zusammengebunden werden, oder
- 15.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4. nicht sicherstellt, dass eine Quarantänebucht eingerichtet wird.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, c, d, e, f oder Buchstabe g nicht sicherstellt, dass die Tätigkeit nur von einer Person durchgeführt wird, die über einen dort genannten Sachkundenachweis verfügt,
- 2.
- entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät instand gehalten oder kontrolliert wird,
- 3.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 4.1. Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Elektrobetäubungsgerät in der dort vorgeschriebenen Weise ausgestattet ist,
- 4.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5.2. Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass ein Schlachtband so ausgelegt ist, dass ein dort genanntes Tier nicht länger als für den dort genannten Zeitraum wahrnehmungsfähig eingehängt ist,