- 2.4.1
- die Schussentfernung weniger als 25 Meter beträgt,
- 2.4.2
- der Schuss von einem bis zu 4 Meter hohen Hochstand abgegeben wird und
- 2.4.3
- sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden befindet, dessen Einzäunung mindestens 1,80 Meter hoch ist.
- 3.
- Zerkleinerung
- 3.1
- Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf die Zerkleinerung nur bei Küken und bei nicht schlupffähigen Küken angewendet werden.
- 3.2
- Zusätzlich zu den Anforderungen an eine Zerkleinerung nach Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 4 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Küken sowie Brutrückstände dem Apparat so zuzuführen, dass jedes zugeführte Tier sofort getötet wird.
- 4.
- Genickbruch
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der Genickbruch bei Geflügel nur außerhalb von Schlachthöfen im Falle der Nottötung nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und nur im Anschluss an eine Betäubung durchgeführt werden. - 5.
- Stumpfer Schlag auf den Kopf
- 5.1
- Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf ein stumpfer Schlag auf den Kopf
- 5.1.1
- bei Ferkeln, Schaf- und Ziegenlämmern nur außerhalb von Schlachthöfen, nur bis zu einem
- Lebendgewicht von 5 Kilogramm und nur in den Einzelfällen, in denen keine anderen Betäubungsverfahren zur Verfügung stehen und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person vorgenommen wird,
- 5.1.2
- zur Betäubung von Küken und nicht schlupffähigen Küken nur bei nicht mehr als 50 Tieren je Betrieb und Tag,
- 5.1.3
- nicht bei Pelztieren
- 5.2
- Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 6 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist der stumpfe Schlag auf den Kopf als einfaches Betäubungsverfahren einzuordnen. Der stumpfe Schlag auf den Kopf ist mit einem geeigneten Gegenstand und ausreichend kräftig auszuführen. Ein den Tod herbeiführendes Verfahren muss unmittelbar danach durchgeführt werden.
- 5.3
- Bei Anwendung des stumpfen Schlages auf den Kopf zur Betäubung von Fischen nach Nummer 9.2 ist die Dauer zwischen Fang und Betäubung so kurz wie möglich zu halten. Nummer 5.2 gilt entsprechend.
- 6.
- Elektrobetäubung
- 6.1
- Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Einhufer, Küken, Gatterwild und Pelztiere nicht elektrisch betäubt werden.
- 6.2
- Bei der Elektrobetäubung oder -tötung muss das Gehirn zuerst oder zumindest gleichzeitig mit dem Körper durchströmt werden. Für einen guten Stromfluss durch das Gehirn oder den Körper des Tieres ist zu sorgen, insbesondere, falls erforderlich, durch Befeuchten der