- 1.
- anderen zuständigen Stellen desselben Landes,
- 2.
- den zuständigen Stellen anderer Länder,
- 3.
- den zuständigen Stellen des Bundes,
- 4.
- den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
- 5.
- den Organen der Europäischen Union.
(2) Ist die zuständige Stelle eine Stelle des Bundes, so kann diese Stelle nichtpersonenbezogene Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Einhaltung der Anforderungen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und eines funktionierenden Wettbewerbs veröffentlichen.
Teil 3. Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette
Kapitel 1. Unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittellieferkette
Abschnitt 1. Unlautere Handelspraktiken
§ 10 Anwendungsbereich (1) Dieser Abschnitt gilt für den Verkauf von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen durch Lieferanten, die einen Jahresumsatz von höchstens 350 000 000 Euro haben, an
- 1.
- Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 2 000 000 Euro haben, sofern ihr Jahresumsatz höher ist als der des Lieferanten, wobei folgende Pauschalierungen gelten:
Stufe Jahresumsatz
des LieferantenJahresumsatz
des Käufers1 bis 2 000 000 Euro über
2 000 000 Euro2 über 2 000 000 Euro
bis 10 000 000 Euroüber
10 000 000 Euro3 über 10 000 000 Euro
bis 50 000 000 Euroüber
50 000 000 Euro4 über 50 000 000 Euro
bis 150 000 000 Euroüber
150 000 000 Euro5 über
150 000 000 Euro
bis 350 000 000 Euroüber
350 000 000 Euro
oder- 2.
- Käufer, bei denen es sich um Behörden handelt,
(2) Der Jahresumsatz und die Stufe gemäß der Tabelle in Absatz 1 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Lieferant und Käufer nach den Artikeln 3, 4 und 6 des Anhangs zu der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen