§ 22 Wirksamkeit des Vertrages (1) Die allgemeinen Vorschriften über die Wirksamkeit von Verträgen und Vertragsbestimmungen, insbesondere die §§ 134, 138 und 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben durch die §§ 11 bis 17 und 20 unberührt.
(2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 oder 20 ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 oder 20 unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 23 Verbot der unlauteren Handelspraktiken Die Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen dem Käufer und dem Lieferanten durch unlautere Handelspraktiken des Käufers ist verboten. Eine Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleichgewichts nach Satz 1 liegt ausschließlich vor, wenn der Käufer
1.
Vertragsbedingungen verwendet, die
a)
längere als die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Zahlungsfristen vorsehen,
b)
das Zurückschicken nicht verkaufter Agrar-​, Fischerei-​ oder Lebensmittelerzeugnisse ohne Zahlung des geschuldeten Kaufpreises oder, soweit die Agrar-​, Fischerei-​ oder Lebensmittelerzeugnisse nicht mehr verwendbar sind, ohne die Zahlung der Kosten der Beseitigung vorsehen, das nach § 12 nicht wirksam vereinbart werden kann,
c)
Fristen für die Beendigung des Vertrages oder die Abbestellung von Lieferungen vorsehen, die nach § 13 nicht wirksam vereinbart werden können,
d)
eine Beteiligung an den Lagerkosten vorsehen, die nach § 14 nicht wirksam vereinbart werden kann,
e)
Rechte zur Änderung des Vertrages durch den Käufer vorsehen, die nach § 15 nicht wirksam vereinbart werden können,
f)
eine Pflicht zur Kostenübernahme durch den Lieferanten vorsehen, die nach § 16 nicht wirksam vereinbart werden kann oder
g)
eine Beteiligung an den Listungskosten vorsehen, die nach § 17 Satz 1 nicht wirksam vereinbart werden kann,
2.
seine vertraglichen Zahlungspflichten nicht oder nicht innerhalb der in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorgesehenen Frist erfüllt, es sei denn, der Käufer hat ein Recht, die Leistung zu verweigern,
3.
bei Zurückschicken der nicht verkauften Agrar-​, Fischerei-​ oder Lebensmittelerzeugnisse den geschuldeten Kaufpreis oder die Beseitigungskosten entgegen § 12 nicht bezahlt,
4.
einzelne Leistungen aus einem Vertrag über den Kauf von verderblichen Agrar-​, Fischerei-​ oder Lebensmittelerzeugnissen entgegen § 13 kurzfristig abbestellt,
5.
von dem Lieferanten Leistungen verlangt, auf die er keinen Anspruch hat, weil sie nach § 14, § 15, § 16 oder § 17 Satz 1 nicht wirksam vereinbart werden können oder weil es an einer klaren, eindeutigen und wirksamen Vereinbarung nach § 20 fehlt,
6.
entgegen § 18 dem Lieferanten Vergeltungsmaßnahmen geschäftlicher Art androht oder derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreift,
7.
eine Bestätigung nach § 19 Satz 1 oder Satz 2 nicht erteilt,
8.
eine Schätzung der Zahlungen oder Preisnachlässe oder eine Kostenschätzung nach § 21 nicht zur Verfügung stellt oder
9.
Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten entgegen § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erlangt, nutzt oder offenlegt.