(3) Soweit das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht für die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum enthält, ist die Rechtsverordnung nach Absatz 1
1.
an einer Verbesserung der Strukturen des jeweils betroffenen Agrarerzeugnissektors und
2.
den Erfordernissen eines möglichst geringen Verfahrens-​ und Überwachungsaufwandes auszurichten.

Teil 4. Überwachung, Sanktionen, Verordnungsermächtigungen, Übergangsvorschriften, Evaluierung

§ 54 Überwachung; Mitteilungen; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nach Maßgabe des Absatzes 2 der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung des Agrarorganisationenrechts oder der Einhaltung des Rechts über Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette oder zur Erfüllung von Mitteilungspflichten gegenüber Organen der Europäischen Union erforderlich sind. Insbesondere können Mitteilungs-​, Aufzeichnungs-​, Aufbewahrungs-​, Auskunfts-​ und sonstige Unterstützungspflichten sowie Pflichten zur Duldung des Betretens und der Besichtigung von Geschäftsräumen und Betriebsstätten während der üblichen Geschäfts-​ und Betriebszeiten, zur Vornahme von Proben sowie zur Einsichtnahme und zum Kopieren von Geschäftsunterlagen vorgeschrieben werden.
(2) Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, wenn die Vorschriften
1.
die Überwachung der Einhaltung der Regelungen über unlautere Handelspraktiken betreffen oder
2.
Mitteilungspflichten über unlautere Handelspraktiken betreffen.
§ 55 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 sich als anerkannte Agrarorganisation bezeichnet,
1a.
entgegen § 10 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
1b.
entgegen § 23 Satz 1 ein wirtschaftliches Ungleichgewicht nach § 23 Satz 2 ausnutzt,
2.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 6 Absatz 2 Nummer 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 3,
b)
§ 4 Absatz 1 Nummer 5 oder
c)
§ 7 Absatz 3 Satz 3 oder § 54 Absatz 1 Satz 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
3.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 Buchstabe c genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b in Verbindung mit § 23 Satz 1 und 2 Nummer 9 bleibt die Strafbarkeit nach § 23