Unterabschnitt 3. Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
§ 52a Zuständiger Senat bei dem Oberlandesgericht Der nach § 91 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei dem Oberlandesgericht gebildete Kartellsenat entscheidet über die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesenen Rechtssachen.
§ 52b Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof (1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:
- 1.
- in Verwaltungssachen über die Revision gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§§ 44, 46, 47) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 45),
- 2.
- in Bußgeldsachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§ 50).
(2) § 94 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
Kapitel 2. Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen
§ 53 Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung unionsrechtlicher Bestimmungen über die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen Vorschriften über
- 1.
- die Gestaltung der Vertragsbeziehungen, soweit sie nach dem Unionsrecht bestimmt oder bestimmbar ist,
- 2.
- das Verfahren und
- 3.
- die Pflicht des Erzeugers oder des Verarbeiters von Agrarerzeugnissen, auf Aufforderung oder in einem Antragsverfahren den Vertrag und andere Unterlagen, die zur Beurteilung des Vertragsverhältnisses von Bedeutung sind, der zuständigen Stelle vorzulegen,
(2) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht anzuwenden, kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffenen Agrarerzeugnissektors sachgerecht ist.