satzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.
(5) Ein Amtshilfeersuchen der Durchsetzungsbehörde hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens sowie gegebenenfalls ein Antrag auf Vertraulichkeit nach § 26 Absatz 1. Die auf das Ersuchen hin übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
§ 31 Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden Die Durchsetzungsbehörde nimmt an den regelmäßigen Treffen der Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 teil.
Abschnitt 4. Gerichtsverfahren
Unterabschnitt 1. Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen
§ 32 Zuständigkeit, Zulässigkeit (1) Über eine Klage gegen die Durchsetzungsbehörde entscheidet das für Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht (zuständiges Gericht).
(2) Die §§ 42 bis 44a der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 33 Aufschiebende Wirkung Die Klage gegen eine Verfügung der Durchsetzungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 34 Frist und Form (1) Die Klage ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Durchsetzungsbehörde schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Durchsetzungsbehörde. Es genügt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht.
(2) Erlässt die Durchsetzungsbehörde auf Grund einer Beschwerde keine Verfügung, so ist die Klage an keine Frist gebunden.
(3) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Erhebung der Klage. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts verlängert werden.
(4) Die Klagebegründung muss enthalten:
- 1.
- die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
- 2.
- die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Klage stützt.
(5) Die Klageschrift und die Klagebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
§ 35 Beteiligtenfähigkeit Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
§ 36 Verfahrensbeteiligte An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind beteiligt:
- 1.
- der Kläger,
- 2.
- die Durchsetzungsbehörde,
- 3.
- das Bundeskartellamt bei Entscheidungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2,