ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Hauptsitz der Agrarorganisation.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) als zuständige Stelle zu bestimmen.
(4) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchsetzung der Vorschriften des Teils 3 Kapitel 1 Abschnitt 1, sofern der Lieferant oder der Käufer oder beide in Deutschland niedergelassen ist oder sind (Durchsetzungsbehörde).

Teil 2. Agrarorganisationen

§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung; Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
die Agrarerzeugnisse, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden, zu bestimmen,
2.
die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Agrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, insbesondere
a)
die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden Ziele,
b)
Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder eines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem insbesondere die Ziele der Agrarorganisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder beschrieben sind (Satzung),
c)
im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung bezüglich der von der jeweiligen Agrarorganisation erfassten
Agrarerzeugnisse
aa)
Mindestmengen,
bb)
Mindestmarktwerte,
cc)
Mindestanbauflächen,
d)
Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbesondere
aa)
eine Mindestmitgliederzahl,
bb)
die Mitgliedschaft in mehr als einer Agrarorganisation,
cc)
im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung die Pflicht zur Andienung der Erzeugnisse der Mitglieder,
3.
Einzelheiten über die Bestimmung des Hauptsitzes zu treffen,
4.
das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hinsichtlich
a)
des Ruhens der Anerkennung,
b)
der Anerkennung von Agrarorganisationen, die Länder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig sind, und
c)
der Beteiligung der zuständigen Kartellbehörden,
zu regeln und
5.
die Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung zu schützen.
(2) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann
1.
in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 die Ermächtigung im Hinblick auf Branchenverbände, die Erzeugnisse aus dem Weinbereich betreffen, die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt sind, auf die Landesregierungen übertragen werden und
2.
in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa die jeweilige Ermächtigung