(6) Bezieht sich eine nach dem Unionsrecht ermöglichte Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit auf einen räumlichen Bereich in dem Gebiet nur eines Landes, ist anstelle des Bundesministeriums die Landesregierung zuständig, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu erlassen, wobei in Absatz 3 Nummer 1 anstelle des Bundesministeriums die nach Landesrecht zuständige Stelle tritt. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 6 Kartellbestimmungen; Verordnungsermächtigung (1) Für Tätigkeiten, die eine Agrarorganisation in dem von ihrer Anerkennung umfassten Bereich vornimmt und die dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten Unionsrecht, dem Teil 2 dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes in Bezug auf Agrarorganisationen erlassenen Rechtsverordnungen (Agrarorganisationenrecht) entsprechen, gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
den Austausch von Erkenntnissen über Tatsachen hinsichtlich der anerkannten Agrarorganisationen zwischen den für die Anerkennung zuständigen Stellen und den Kartellbehörden zu regeln, soweit der Austausch für das Tätigwerden der jeweils anderen Behörde erforderlich ist,
2.
soweit eine Agrarorganisation gegen eine anwendbare Bestimmung des Kartellrechts verstößt, das Ruhen oder den Widerruf der Anerkennung einschließlich des Verfahrens zu regeln, und,
3.
soweit das Unionsrecht für bestimmte Agrarorganisationen besondere Kartellbestimmungen vorsieht, die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Anforderungen sowie das Verfahren zu regeln.
§ 7 Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union über die Nichtanwendung des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren sowie den Inhalt, Gegenstand und geografischen Anwendungsbereich der Vereinbarungen und Beschlüsse zu erlassen, soweit die genannten Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Durchführung zuständig. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass Anordnungen und Maßnahmen der Bundesanstalt des Benehmens oder des Einvernehmens des Bundeskartellamts bedürfen.
(2) Soweit es der Rechtsakt der Europäischen Union den Mitgliedstaaten überlässt, die Maßnahme ganz oder teilweise anzuwenden oder Optionen zu deren Ausübung vorsieht, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1
1.
die ganze oder teilweise Anwendung angeordnet oder
2.
die Ausübung von Optionen vorgenommen