(3) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden.
(4) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 24 Datenerhebung, Meldebestätigung (1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5 und 10 genannten Daten erhoben werden. Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.
(2) Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche oder, sofern die An- oder Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). Diese darf nur folgende Daten enthalten:
1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad,
4.
Geburtsdatum,
5.
Einzugsdatum oder Auszugsdatum,
6.
Datum der An- oder Abmeldung,
7.
Anschrift und
8.
alleinige Wohnung, Haupt-​ oder Nebenwohnung.
§ 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde
1.
die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2.
die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
3.
persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.
§ 26 Befreiung von der Meldepflicht Von der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 sind befreit
1.
Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Inland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,
2.
Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nummer 1 tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit besteht.
§ 27 Ausnahmen von der Meldepflicht (1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um
1.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz zu leisten,
2.
Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten,
3.
Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,