(EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.
§ 46 Gruppenauskunft (1) Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
1.
Geburtsdatum,
2.
Geschlecht,
3.
derzeitige Staatsangehörigkeit,
4.
derzeitige Anschriften,
5.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
6.
Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.
(2) Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Alter,
5.
Geschlecht,
6.
Staatsangehörigkeiten,
7.
derzeitige Anschriften und
8.
gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vornamen sowie Anschrift.
§ 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft (1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.
(2) Soweit Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen Anschriftenermittlung für Dritte erhoben werden, dürfen diese nicht wiederverwendet werden.
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-​rechtliche Rundfunkanstalten Soweit öffentlich-​rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 49 Automatisierte Melderegisterauskunft (1) Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
(2) Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. Die Antwort an den Antragsteller ist verschlüsselt zu übertragen.
(3) Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden. Wird ein Portal nicht in öffentlich-​rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. Portale haben insbesondere die Aufgabe,
1.
die Anfragenden zu registrieren,