Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde Folgendes zu übermitteln:
1.
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person sowie
2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Abschnitt 5. Zuständigkeiten

§ 27 Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden (1) Die Entscheidungen, ob die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen (§ 2 Absatz 1), trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidungen über die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen (§ 9) und die Anrechnung von Fehlzeiten (§ 10) trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll.
(3) Die Meldung der dienstleistungserbringenden Person nach § 23 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 26 Absatz 2 an.
(4) Die Informationen nach § 26 Absatz 3 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Notfallsanitäters ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 26 Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.
(5) Die Bescheinigungen nach § 25 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem die antragstellende Person den Beruf des Notfallsanitäters ausübt.
(6) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

Abschnitt 6. Bußgeldvorschriften

§ 28 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ oder
2.
entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Abschnitt 7. Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
§ 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“