- munologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika für bestimmte Anwendungsbereiche zu untersagen,
- 5.
- die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der guten Herstellungspraxis und die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung auf das Paul-Ehrlich-Institut oder das Friedrich-Loeffler-Institut zu übertragen,
- 6.
- das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 5 einschließlich des Verfahrens der Ausstellung zu bestimmen.
Abschnitt 5. Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr
- 1.
- seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher Tiere,
- 2.
- von toten Tieren oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher Tiere, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder an einer Tierseuche verendet sind, oder
- 3.
- von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe b
das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr
- 1.
- durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder
- 2.
- durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
(2) Das Verbringen lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, soweit sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen
- 1.
- zu verbieten oder
- 2.
- zu beschränken.
- 1.
- das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig gemacht werden
- a)
- von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,