Absatz 2 bewertet werden,
2.
der externe Bewerter nicht zugleich die regelmäßige Bewertung gemäß den §§ 249 und 251 Absatz 1 durchführt und
3.
die Immobilien-​Gesellschaft eine Immobilie oder eine Beteiligung an einer anderen Immobilien-​Gesellschaft nur erwerben darf, wenn der dem Umfang der Beteiligung entsprechende Wert der Immobilie oder der Beteiligung an der anderen Immobilien-​Gesellschaft 15 Prozent des Wertes des Immobilien-​Sondervermögens, für dessen Rechnung eine Beteiligung an der Immobilien-​Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt.
§ 243 Absatz 2 und § 250 Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) Entspricht der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Immobilien-​Gesellschaft nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2, so darf die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft die Beteiligung an der Immobilien-​Gesellschaft nur erwerben, wenn sichergestellt ist, dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung unverzüglich nach dem Erwerb der Beteiligung entsprechend geändert wird.
(4) Die Gesellschafter einer Immobilien-​Gesellschaft, an der die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-​Sondervermögens beteiligt ist, müssen ihre Einlagen vollständig eingezahlt haben.
§ 236 Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer (1) Bevor die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft die Beteiligung an einer Immobilien-​Gesellschaft erwirbt, ist der Wert der Immobilien-​Gesellschaft von einem Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln.
(2) Bei der Wertermittlung ist von dem letzten mit dem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehenen Jahresab‑
schluss der Immobilien-​Gesellschaft auszugehen. Liegt der Jahresabschluss mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag, ist von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Immobilien-​Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nachgewiesen sind.
(3) Für die Bewertung gelten die §§ 248 und 250 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-​Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien mit dem Wert anzusetzen sind, der
1.
zuvor bei einem Wert der Immobilie von
a)
bis zu einschließlich 50 Millionen Euro von einem externen Bewerter, der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, oder
b)
mehr als 50 Millionen Euro von zwei externen, voneinander unabhängigen Bewertern, die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung der Vermögensgegenstände unabhängig voneinander vornehmen,
festgestellt wurde und wobei
2.
der Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder die Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b
a)
Objektbesichtigungen vorgenommen hat oder haben,
b)
nicht zugleich die regelmäßige Bewertung gemäß den §§ 249 und 251 Absatz 1 durchführt oder durchführen und
c)
nicht zugleich Abschlussprüfer ist oder sind.