§ 237 Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen (1) Der Wert aller Vermögensgegenstände, die zum Vermögen der Immobilien-​Gesellschaften gehören, an denen die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-​Sondervermögens beteiligt ist, darf 49 Prozent des Wertes des Immobilien-​Sondervermögens nicht übersteigen.
(2) Der Wert von Vermögensgegenständen, die zum Vermögen einer Immobilien-​Gesellschaft gehören, an der die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-​Sondervermögens zu 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte beteiligt ist, wird auf die Anlagegrenze nach Absatz 1 nicht angerechnet.
(3) Unbeschadet der Anlagegrenze nach Absatz 1 darf der Wert der Vermögensgegenstände, die zum Vermögen von Immobilien-​Gesellschaften gehören, an denen die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-​Sondervermögens nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 30 Prozent des Wertes des Immobilien-​Sondervermögens nicht überschreiten.
(4) Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens nach den Absätzen 1 und 3 werden die aufgenommenen Darlehen nicht abgezogen.
(5) Nicht anzurechnen auf die Anlagegrenzen der Absätze 3 und 4 ist die von einer AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung eines einzelnen Immobilien-​Sondervermögens gehaltene Kapitalbeteiligung von weniger als 50 Prozent des Wertes der Immobilien-​Gesellschaft, wenn die Beteiligung der AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft infolge zusätzlicher Kapitalbeteiligungen die Anforderungen des § 234 Satz 1 Nummer 4 erfüllt.
(6) Beteiligungen an derselben Immobilien-​Gesellschaft dürfen nicht sowohl für Rechnung eines oder mehrerer Publikums-​AIF
als auch für Rechnung eines oder mehrerer Spezial-​AIF gehalten werden.
(7) Wenn nach Erwerb einer Minderheitsbeteiligung die Voraussetzungen für den Erwerb und das Halten der Beteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft die Veräußerung der Beteiligung unter Wahrung der Interessen der Anleger anzustreben.
§ 238 Beteiligungen von Immobilien-​Gesellschaften an Immobilien-​Gesellschaften Für Beteiligungen von Immobilien-​Gesellschaften an anderen Immobilien-​Gesellschaften gelten § 231 Absatz 5, § 235 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 236, 237 Absatz 1 bis 6 entsprechend.
§ 239 Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung (1) Ein Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder nach § 234 darf für Rechnung eines Immobilien-​Sondervermögens nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft steht. Er darf ferner für Rechnung eines Immobilien-​Sondervermögens nicht von einem Mutter-​, Schwester-​ oder Tochterunternehmen der AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer anderen Gesellschaft erworben werden, an der die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft eine bedeutende Beteiligung hält.
(2) Eine AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rechnung eines Immobilien-​Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder nach § 234
1.
für eigene Rechnung erwerben,
2.
an ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 veräußern oder