Ist der angezeigte AIF ein Feeder-​AIF, sind zusätzlich die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 und 3 von dem Master-​AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft entsprechend einzuhalten.
(2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-​AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an semiprofessionelle oder professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. § 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus sind der Anzeige folgende Dokumente und Angaben beizufügen:
1.
alle wesentlichen Angaben über
a)
die Verwaltungsgesellschaft des angezeigten AIF und ihre Organe sowie
b)
die Verwahrstelle oder die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich der Angaben entsprechend § 22 Absatz 1 Nummer 13;
2.
eine Erklärung der ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft darüber, dass sie sich verpflichtet,
a)
der Bundesanstalt den Jahresbericht des AIF, der den Anforderungen des Artikels 22 und gegebenenfalls des Artikels 29 der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen muss, spätestens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres einzureichen; der Jahresbericht muss mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein;
b)
die Bundesanstalt über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Vertriebsanzeige angegeben worden sind, zu unterrichten und die Änderungsangaben nachzuweisen;
c)
der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Geschäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen und gegenüber der Bundesanstalt die sich aus Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 oder 2 ergebenden Melde-​ und Informationspflichten zu erfüllen;
3.
bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger zusätzlich die Angaben und Unterlagen entsprechend § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 in Bezug auf die ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft;
4.
der Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Anzeige.
(3) Ist der angezeigte AIF ein Feeder-​AIF,
1.
sind der Anzeige zusätzlich in Bezug auf den Master-​AIF und seine Verwaltungsgesellschaft Angaben und Dokumente
a)
entsprechend Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 sowie entsprechend § 321 Absatz 1 Satz 2 und
b)
bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger
aa)
entsprechend Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in Bezug auf die ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft, sofern der Master-​AIF von einer ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder
bb)
eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaates in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, dass die EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung des Master-​AIF durch diese der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen, sofern der Master-​AIF von einer EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird,
beizufügen und
2.
muss sich die Erklärung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 auch auf den Master-​AIF und seine Verwaltungsgesellschaft erstrecken.
(4) Fremdsprachige Unterlagen sind in deutscher Übersetzung oder in englischer Sprache vorzulegen. § 316 Absatz 2 und 3 gilt