1.
bei Gebäuden entsprechend § 33,
2.
bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,
3.
bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46
ermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten.
(3)
Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-​, Stollen-​ und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis-​ und Bahnsteiganlagen.
1.4.6
Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung
(1)
Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
a)Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
sehr gering . . . . . . . . . .1 Punkt
gering . . . . . . . . . .2 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . .3 Punkte
hoch . . . . . . . . . .4 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . .5 Punkte
b)Behinderung durch Bebauung und Bewuchs
sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte
gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte
hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte
c)Behinderung durch Verkehr
sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte
gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte
hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte
d)Anforderungen an die Genauigkeit
sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte
gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte
hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte
e)Anforderungen durch die Geometrie des Objekts
sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte
gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte
hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte
f)Behinderung durch den Baubetrieb
sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punkte
gering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punkte
hoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punkte.
(2)
Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:
Honorarzone I   bis 14 Punkte
Honorarzone II15 bis 25 Punkte
Honorarzone III26 bis 37 Punkte
Honorarzone IV38 bis 48 Punkte
Honorarzone V49 bis 60 Punkte.