b)
Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,
c)
andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für Gefechtsmunition konstruierten Bestandteile enthalten, oder
d)
Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b und c dieser Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen.
Anmerkung 3:
Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
a)
Signalmunition,
b)
Vogelschreck-​Munition (bird scaring) oder
c)
Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.
Anmerkung 4:
Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-​Hülsenpatronen des Kalibers .22.
0004
Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:Ergänzende Anmerkung 1:Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.Ergänzende Anmerkung 2:Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection System – AMPS) siehe Unternummer 0004c.
a)
Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch-​ und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-​Ladungen, Sprengkörper-​Vorrichtungen und Sprengkörper-​Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen, Submunition hierfür und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung:
Unternummer 0004a schließt ein:
a)
Rauch-​ und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,
b)
Antriebsdüsen von Flugkörpern oder Raketen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern.
Ergänzende Anmerkung:Granat-​ oder Kanistermunition für in Nummer 0001 oder 0002 erfasste Waffen oder Werfer und Submunition, besonders konstruiert für Munition: Siehe Nummer 0003.
b)
Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
1.
besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2.
besonders konstruiert für ,Tätigkeiten‘ im Zusammenhang mit
a)
von Unternummer 0004a erfasste Waren oder
b)
unkonventionelle Spreng-​ und Brandvorrichtungen (USBV);
Technische Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ,Tätigkeiten‘ das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.
Anmerkung 1:
Unternummer 0004b schließt ein:
a)
fahrbare Gasverflüssigungsanlagen,
b)
schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
Anmerkung 2:
Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf