- für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Aufnahme des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der Neugründung ist.
(6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe bb ist entsprechend anzuwenden.
(7) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
- 1.
- „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unternehmens,
- 2.
- „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,
- 3.
- „Busse“ Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes oder Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
- 4.
- „elektrisch betriebene Busse“ Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor,
- 5.
- „Linienverkehr“ Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,
- 6.
- „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen“ Unternehmen, die in einem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.
§ 65b Landstromanlagen (1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, soweit sie nachweist, dass und inwieweit
- 1.
- die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert,
- 2.
- die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum angelegt ist und
- 3.
- im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr als 100 Megawattstunden betragen hat.
(2) Die EEG-Umlage wird für den Strom, den die Landstromanlage an Seeschiffe liefert und der auf den Seeschiffen verbraucht wird, auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist durch Stromlieferungsverträge und Abrechnungen für das letzte Kalenderjahr nachzuweisen.
(4) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, ist § 65 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
- 1.
- „Landstromanlage“ jeder Rechtsträger, der die Gesamtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Hafen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss als Abnahmestelle über eigene Stromzähler