cher Strompreise für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen erforderlich ist,
4.
Auskunft über die an Seeschiffe gelieferten Strommengen einschließlich der Angaben über Schiffstyp und Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe und
5.
weitere Auskünfte, die zur Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 erforderlich sind.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher ausgestalten.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung erhobenen Daten und die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Rechts-​ und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 99 übermitteln. Daten, die Betriebs-​ und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung, die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle zu veröffentlichen.
§ 69a Mitteilungspflicht der Behörden der Zollverwaltung Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen.

Abschnitt 3. Grüner Wasserstoff

§ 69b Herstellung von Grünem Wasserstoff (1) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-​Umlage verringert sich auf null für Strom, der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhängig von dessen Verwendungszweck in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, die, sofern in dieser Einrichtung Strom aus dem Netz verbraucht werden kann, über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht in einem Kalenderjahr anzuwenden, in dem der Strom von einem Unternehmen oder einem selbstständigen Unternehmensteil verbraucht wird und die EEG-​Umlage für dieses Unternehmen oder diesen selbstständigen Unternehmensteil nach § 64a begrenzt ist.
(2) Absatz 1 ist
1.
erst anwendbar, wenn eine Verordnung nach § 93 die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff bestimmt hat, und
2.
nur auf Einrichtungen zur Herstellung von Wasserstoff anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wurden.