- 1.
- im Jahr 2021 500 Megawatt zu installierender Leistung,
- 2.
- im Jahr 2022 700 Megawatt zu installierender Leistung, davon 150 Megawatt für das Zuschlagsverfahren der besonderen Solaranlagen, davon wiederum 100 Megawatt als Sonderausschreibungen,
- 3.
- im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierender Leistung,
- 4.
- im Jahr 2024 650 Megawatt zu installierender Leistung,
- 5.
- im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierender Leistung,
- 6.
- im Jahr 2026 750 Megawatt zu installierender Leistung,
- 7.
- im Jahr 2027 800 Megawatt zu installierender Leistung und
- 8.
- im Jahr 2028 850 Megawatt zu installierender Leistung.
(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Innovationsausschreibungen keine Zuschläge erteilt werden konnten. In den Jahren 2023 und 2024 erhöht sich das Ausschreibungsvolumen zusätzlich um ein Drittel der Mengen, für die in dem Nachholtermin nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des jeweils vorangegangenen Jahres keine Zuschläge für Windenergieanlagen an Land erteilt werden konnten.
(4) Das nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.
§ 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung (1) Die Ausschreibungen für innovative Konzepte
mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o finden statt:
- 1.
- im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezember,
- 2.
- im Jahr 2024 zum Gebotstermin am 1. Juli und
- 3.
- in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Januar und am 1. Juli.
(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39o beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88e
- 1.
- im Jahr 2023 400 Megawatt zu installierende Leistung,
- 2.
- im Jahr 2024 600 Megawatt zu installierende Leistung,
- 3.
- im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierende Leistung,
- 4.
- im Jahr 2026 800 Megawatt zu installierende Leistung,
- 5.
- im Jahr 2027 900 Megawatt zu installierende Leistung und
- 6.
- im Jahr 2028 1 000 Megawatt zu installierende Leistung.
(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39o keine Zuschläge erteilt werden konnten.
(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.
§ 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff (1) Die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p finden statt: