- Buchstabe gg des Abkommens ist oder
- 2.
- ein nicht US-amerikanischer Rechtsträger im Sinne des Abkommens ist, der von mindestens einer spezifizierten Person der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe gg des Abkommens beherrscht wird.
(5) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Abkommens.
§ 3 Inanspruchnahme von Fremddienstleistern Meldende deutsche Finanzinstitute können zur Erfüllung der Verpflichtungen, die ihnen durch diese Verordnung auferlegt werden, Fremddienstleister nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden deutschen Finanzinstituten.
§ 4 Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht umgangen werden. § 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
Abschnitt 2. Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten
§ 5 Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten (1) Meldende deutsche Finanzinstitute müssen geeignete Verfahren anwenden, die es ermöglichen, bei ihnen geführte Konten zu identifizieren als
- 1.
- US-amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne von § 2 Absatz 4 und
- 2.
- Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r des Abkommens.
(2) Die Verfahren nach Absatz 1 müssen sicherstellen, dass die Sorgfaltspflichten nach Anlage I des Abkommens wie folgt eingehalten werden:
- 1.
- bei Konten natürlicher Personen, die zum 30. Juni 2014 bestehen und die zu diesem Tag Konten von geringerem Wert im Sinne der Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B des Abkommens sind, muss die Sorgfaltspflicht entsprechend den in Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B des Abkommens und Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt C des Abkommens beschriebenen Verfahren eingehalten werden, wobei an Stelle des in Abschnitt II Unterabschnitt C Nummer 1 des Abkommens genannten 31. Dezember 2015 der 30. Juni 2016 tritt,
- 2.
- bei Konten natürlicher Personen, die zum 30. Juni 2014 bestehen und die zu diesem Tag oder zum 31. Dezember 2015 oder zum 31. Dezember eines Folgejahres Konten von hohem Wert im Sinne der Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt D des Abkommens sind, muss die Sorgfaltspflicht entsprechend dem in Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B bis