Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen

Eingangsformel Auf Grund des § 117c Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Abschnitt 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt
1.
die Erhebung von Daten durch Dritte,
2.
die Übermittlung der erhobenen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern sowie
3.
die Weiterleitung der übermittelten Daten an die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika
entsprechend dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-
amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen, das am 31. Mai 2013 unterzeichnet wurde und am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten ist (BGBl. 2013 II S. 1363).
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Abkommen im Sinne dieser Verordnung ist das in § 1 genannte Abkommen, das am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten ist und durch das Zustimmungsgesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. 2013 II S. 1362) innerstaatlich anzuwenden ist.
(2) FATCA-Ausführungsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung sind die in Artikel 4 Absatz 7 des in Absatz 1 genannten Abkommens erwähnten Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika.
(3) Meldendes deutsches Finanzinstitut im Sinne dieser Verordnung ist ein Rechtsträger, der im Sinne des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist als:
1.
Verwahrinstitut,
2.
Einlageninstitut,
3.
Investmentunternehmen oder
4.
spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
Nicht erfasst sind Zweigniederlassungen eines solchen Rechtsträgers, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland befinden. Von dem Begriff des meldenden deutschen Finanzinstitutes ausgenommen sind nicht meldende deutsche Finanzinstitute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe q des Abkommens.
(4) Ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto ist ein von einem meldenden deutschen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber
1.
mindestens eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne des Artikels 1 Absatz 1