Verfahrens das in Anlage I Abschnitt I Unterabschnitt C des Abkommens genannte alternative Verfahren zu nutzen, um festzustellen, ob ein Konto ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto oder ein Konto eines nicht teilnehmenden Finanzinstitutes ist.
(7) Für bestehende Konten natürlicher Personen, bei denen das meldende deutsche Finanzinstitut im Rahmen seiner Funktion als von der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service) zugelassener qualifizierter Intermediär eine ausreichende und aktuelle Dokumentation dafür vorliegen hat, dass der Kontoinhaber keine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika ist, braucht keine weitere Überprüfung durchgeführt und keine Dokumentation eingeholt zu werden.
§ 6 Kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm Kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm im Sinne von Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt A des Abkommens unterliegen den in Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt A Buchstabe g und h des Abkommens geregelten Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten, wobei an Stelle des in diesem Unterabschnitt genannten 1. Januar 2014 der 1. Juli 2014 tritt.

Abschnitt 3. Registrierung von Finanzinstituten

§ 7 Registrierungspflicht (1) Meldende deutsche Finanzinstitute, die US-amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne von § 2 Absatz 4 oder Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r des Abkommens führen, sind verpflichtet,
1.
sich bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service) zu registrieren und
2.
bei dieser Bundessteuerbehörde eine Internationale Identifikationsnummer für Intermediäre (Global Intermediary Identification Number) zu beantragen.
Sie benutzen dazu das von der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service) zur Verfügung gestellte Registrierungsportal, das über das Internet erreichbar ist. Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht die Internet-Adresse des Registrierungsportals der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service) auf seiner Internetseite.
(2) Absatz 1 gilt auch für kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm im Sinne von Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt A des Abkommens, wenn sie meldepflichtige Konten im Sinne von Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt A Buchstabe g und h des Abkommens führen.