Abschnitt 4. Datenerhebung und Datenübermittlung
§ 8 Erhebungs- und Übermittlungspflichten in Bezug auf US-amerikanische meldepflichtige Konten (1) Meldende deutsche Finanzinstitute haben zu den nach § 5 identifizierten US-amerikanischen meldepflichtigen Konten folgende Daten zu erheben:
- 1.
- Name, Anschrift und US-amerikanische Steueridentifikationsnummer jeder spezifizierten Person der Vereinigten Staaten von Amerika, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem nicht US-amerikanischen Rechtsträger, für den nach Anwendung der in Abschnitt 2 aufgeführten Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten von Amerika sind, Name, Anschrift und gegebenenfalls US-amerikanische Steueridentifikationsnummer dieses Rechtsträgers und aller für ihn ermittelten spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten von Amerika,
- 2.
- Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist,
- 3.
- Name und Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts,
- 4.
- Kontostand oder Kontowert einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen, berechnet zum Ende des betreffenden Kalenderjahres oder, sofern das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst wurde, zum Zeitpunkt unmittelbar vor Kontoauflösung,
- 5.
- bei Verwahrkonten:
- a)
- der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, der Gesamtbruttoertrag der Dividenden und der Gesamtbruttoertrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug auf das Konto im Laufe des Kalenderjahres oder während eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
- b)
- die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die während des Kalenderjahres oder während eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war,
- 6.
- bei Einlagenkonten: der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, die während des Kalenderjahres oder während eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
- 7.
- bei allen anderen Konten: der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahres oder während eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende deutsche Finanzinstitut Schuldner ist; der Gesamtbruttobetrag schließt alle Einlösungsbeträge ein, die während des Kalenderjahres oder während eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind
- 1.
- für das Kalenderjahr 2014 nur die unter Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Daten zu erheben und an das