6.2
Die Bestimmungen von Modul F Nummer 5.2 bis 5.7 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Konformität der Geräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen ist.
7.
Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
7.1
Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung entspricht, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der Verantwortung der in Nummer 4 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.
7.2
Die Bestimmungen von Modul F Nummer 6.2. sind entsprechend anzuwenden.
8.
BevollmächtigterDie Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. Die in den Nummern 2, 3 und 6.1 festgelegten Verpflichtungen darf ein Bevollmächtigter nicht erfüllen.





1.
BegriffsbestimmungDie Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung ist das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 5 genannten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass das den Bestimmungen gemäß Nummer 4 unterzogene Messgerät den hierfür geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügt.
2.
Technische UnterlagenDer Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Teil A Nummer 1 zu erstellen und sie der nach Nummer 4 ausgewählten Konformitätsbewertungsstelle zur Verfügung zu stellen.
3.
HerstellungDer Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Messgeräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleisten.
4.
Überprüfung
4.1
Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes auszuwählen. Diese hat nach den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen oder mittels gleichwertiger Prüfungen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, ob die Konformität des Messgeräts mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gegeben ist. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht vor, hat die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfungen durchzuführen sind.
4.2
Die Konformitätsbewertungsstelle hat auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung auszustellen und an jedem von ihr anerkannten Messgerät ihre Kennnummer anzubringen oder unter ihrer Verantwortung anbringen zu lassen.