- bereitgestellten Raum,
- 13.
- rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts nicht verfälscht werden können und über die keine Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen,
- 14.
- Störgröße ist eine Einflussgröße, deren Wert innerhalb der von der jeweiligen Anforderung vorgegebenen Grenzen, aber außerhalb der vorgegebenen Nennbetriebsbedingungen des Messgeräts liegt; die Störgröße entspricht der Einflussgröße, wenn für diese Einflussgröße die Nennbetriebsbedingungen nicht angegeben sind,
- 15.
- Taragewichtswert ist das Gewicht der Verpackung oder des Transportgeräts eines Wägegutes,
- 16.
- Versorgungsleistungen sind leitungsgebundene Leistungen eines Versorgungsunternehmens, die von einem Vertragspartner über dauerhaft angebundene Netzzugangspunkte genutzt werden,
- 17.
- Versorgungsunternehmen sind Unternehmen, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser sicherstellen,
- 18.
- Waage ist ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft.
Abschnitt 2. Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
Unterabschnitt 1. Wesentliche Anforderungen an Messgeräte
§ 7 Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen (1) Messgeräte müssen
- 1.
- unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht,
- 2.
- im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und messbeständig sein,
- 3.
- gegen Verfälschungen von Messergebnissen geschützt sein,
- 4.
- die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten,
- 5.
- prüfbar sein.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.
(3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre Funktionalität maß‑