geblich sind.
(4) (weggefallen)
§ 8 Gerätespezifische wesentliche Anforderungen (1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nachfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung den gerätespezifischen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwiesen wird:
1.
Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden (Kurzbezeichnung: EU-​Wasserzähler),
2.
nachfolgend aufgeführte Messgeräte oder Teilgeräte für Gas, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind:
a)
Gaszähler (Kurzbezeichnung: EU-​Gaszähler),
b)
Mengenumwerter für Gas (Kurzbezeichnung: EU-​Gasmengenumwerter),
3.
Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind (Kurzbezeichnung: EU-​Elektrizitätszähler),
4.
Wärmezähler, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind, einschließlich der
Teilgeräte Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar (Kurzbezeichnung: EU-​Wärmezähler),
5.
Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser; die Messanlage umfasst den Zähler und alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder die dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern (Kurzbezeichnung: EU-​Flüssigkeitsmessanlagen),
6.
nachfolgend aufgeführte selbsttätige Waagen:
a)
selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (Kurzbezeichnung: EU-​Waagen – selbsttätig für Einzelwägungen),
b)
selbsttätige Kontrollwaagen (Kurzbezeichnung: EU-​Waagen – selbsttätige Kontrollwaagen),
c)
selbsttätige Gewichtsauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-​Waagen – selbsttätig zur Gewichtsauszeichnung),
d)
selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-​Waagen – selbsttätig zur Preisauszeichnung),
e)
selbsttätige Waagen zum Abwägen (Kurzbezeichnung: EU-​Waagen – selbsttätig zum Abwägen),
f)
selbsttätige Waagen zum Totalisieren, sogenannte totalisierende Behälterwaage (Kurzbezeichnung: EU-​Waagen – selbsttätig zum Totalisieren),
g)
selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Kurzbezeichnung: EU-​Waagen – selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren),
h)
selbsttätige Gleiswaagen (Kurzbezeichnung: EU-​Waagen – selbsttätige Gleiswaagen),
7.
Taxameter (Kurzbezeichnung: EU-​Taxameter),
8.
nachfolgend aufgeführte Maßverkörperungen:
a)
verkörperte Längenmaße (Kurzbezeichnung: EU-​Längenmaße),