4.
Messanlagen für strömende Flüssigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 105 vom 28.4.1977, S. 18), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist, soweit sie nicht durch Nummer 3.1 des Anhangs dieser Richtlinie erfasst sind (Kurzbezeichnung: EG-​Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten).
Die in Satz 1 genannten Messgeräte können vom Hersteller unter dessen Verantwortung mit dem Sonderzeichen nach Anhang I Nummer 3.3 der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) versehen werden.
(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Messgeräten sind die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 6 Tabelle 1 Spalte 2 jeweils verwiesen wird.
(4) Für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 können EG-​Bauartzulassungen oder deren Verlängerungen bis einschließlich 30. November 2015 erteilt werden. Für die in Absatz 1 Nummer 6 bis 16 genannten Messgeräte können EG-​Ersteichungen bis zum Ablauf der jeweiligen EG-​Bauartzulassung, längstens bis einschließlich 30. Oktober 2016 erteilt werden. Für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Messgeräte können EG-​Ersteichungen bis einschließlich 30. November 2025 erteilt werden. Für die in Absatz 2 Nummer 4 genannten Messgeräte können EG-​Ersteichungen bis einschließlich 30. Oktober 2016 erteilt werden. Im Übrigen können EG-​Ersteichungen bis zum Ablauf der jeweiligen EG-​Bauartzulassung, längstens bis einschließlich 30. November 2025 erteilt werden.
(5) EG-​Bauartzulassungen und EG-​Ersteichungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Messgeräte den wesentlichen Anforderungen genügen, auf die in der Anlage 6 Tabelle 1 Spalte 3 verwiesen wird. Auf EG-​Ersteichungen ab dem 1. Dezember 2015 sind weiterhin die Vorschriften jener europäischen Richtlinien anzuwenden, auf die in Anlage 6 Tabelle 1 verwiesen wird, und zwar für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in deren am 30. November 2015 geltenden Fassung und für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 6 bis 16 und Absatz 2 Nummer 4 in deren am 30. Oktober 2006 geltenden Fassung.
§ 19 EG-​Bauartzulassung (1) Die EG-​Bauartzulassung ist bei der Physikalisch-​Technischen Bundesanstalt zu beantragen. Der Antrag muss den Anforderungen des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2009/34/EG genügen. Die beigefügten Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er für die bezeichnete Gerätebauart bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt worden ist.
(3) Für die von der Physikalisch-​Technischen Bundesanstalt vorzunehmende EG-​Bauartzulassungsprüfung, die auszustellenden Bescheinigungen, die vom Hersteller am Messgerät anzubringenden Kennzeichen und die Bekanntmachung der Zulassung sind die Regelungen des Anhangs I Nummer 2, 3, 5 und 6 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden. Im Verfahren der EG-​Bauartzulassung sind ferner einzuhalten die Bestimmungen
1.
der Nummer V des Anhangs der Richtlinie für die unter diese Richtlinie fallenden EG-​Kaltwasserzähler,
2.
bei der Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie für die unter diese Richtlinie fallenden EG-​Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen.