(4) Die EG-​Bauartzulassung darf mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie ist auf zehn Jahre zu befristen; ihre Gültigkeit darf um bis zu zehn Jahre verlängert werden. Die Zahl der Messgeräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.
(5) Bei Anwendung neuer Techniken darf die Physikalisch-​Technische Bundesanstalt nach Anhörung der übrigen Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 und 4 eine beschränkte EG-​Bauartzulassung erteilen. Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/34/EG ist anzuwenden. Eine beschränkte EG-​Bauartzulassung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen und darf um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden. Für die Kennzeichnung der beschränkten EG-​Bauartzulassung ist Anhang I Nummer 3.2 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden.
(6) Die Physikalisch-​Technische Bundesanstalt übermittelt die Bescheinigung über die EG-​Bauartzulassung dem Antragsteller.
§ 20 Rücknahme und Widerruf der EG-​Bauartzulassung (1) Die EG-​Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Messrichtigkeit oder die Messbeständigkeit des Messgeräts nicht gewährleistet war.
(2) Die EG-​Bauartzulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Messrichtigkeit oder Messbeständigkeit beeinträchtigen.
(3) Die EG-​Bauartzulassung kann widerrufen werden, wenn
1.
der Inhaber der EG-​Bauartzulassung nach ihrer Erteilung im Zulassungsschein bezeichnete Merkmale des Messgeräts ändert oder inhaltliche Beschränkungen oder Bedingungen nicht beachtet oder Auflagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht erfüllt oder
2.
das Messgerät, für dessen Bauart eine EG-​Bauartzulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht entspricht.
§ 21 EG-​Ersteichung (1) Die EG-​Ersteichung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. EG-​Ersteichungen können auch von staatlich anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse durchgeführt werden.
(2) Wird die EG-​Ersteichung eines Messgeräts beantragt, für das eine erforderliche EG-​Bauartzulassung von einer anderen Stelle als der Physikalisch-​Technischen Bundesanstalt erteilt worden ist, ist der zuständigen Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Ausfertigung des Zulassungsscheins in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) Für die Durchführung der EG-​Ersteichung, einschließlich der Kennzeichnung, sind die Regelungen des Artikels 9 und des Anhangs II Nummer 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden.
(4) Im Verfahren der EG-​Ersteichung sind ferner zu beachten die Bestimmungen
1.
der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie für die unter diese Richtlinie fallenden EG-​Kaltwasserzähler,
2.
der Nummer 6 des Anhangs der Richtlinie für die unter diese Richtlinie fallenden EG-​Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen,
3.
des Kapitels I, Buchstabe B Nummer 9.2, des Kapitels II Nummer 8 und des Kapitels III Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 71/318/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-​Gaszähler,
4.
der Nummern 10.2 und 11 des Anhangs der Richtlinie 73/362/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-​Längenmaße,