§ 28 Abgabe von flüssigen Brennstoffen Wer Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 1 der Energiesteuer-​Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes Heizöl), oder Flüssiggas zum Zweck des Verheizens im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgibt, hat das Volumen der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen.
§ 29 Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung (1) Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter dürfen von einer Stelle, die für die Auswertung von Dosimetersonden eines Dosimeters ausgestattet und qualifiziert ist (Dosimetriestelle), nur ausgegeben werden, wenn
1.
das Dosimeter konformitätsbewertet ist und
2.
die Dosimetriestelle regelmäßig mit Mustern von Dosimetersonden an Vergleichsmessungen teilnimmt und die dabei gestellten Anforderungen einhält.
Die Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 werden von der Physikalisch-​Technischen Bundesanstalt veranstaltet. Die Dosimetriestelle hat der zuständigen Behörde die Teilnahme an Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 und deren Ergebnis mitzuteilen. Die Leitung der Dosimetriestelle hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Sätze 1 und 3 eingehalten werden.
(2) Eine Dosimetriestelle darf eine Dosimetersonde für ein passives, integrierendes Dosimeter nur auswerten, wenn diese Dosi‑
metersonde zuvor von ihr nach Absatz 1 Satz 1 ausgegeben wurde.
(3) Elektronische Personendosimeter dürfen für Messungen, in denen die Personendosis mit einem Dosimeter nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung zu messen ist, nur von einer Dosimetriestelle verwendet werden. Die Feststellung der Personendosis der jeweiligen Person muss im Fall des Satzes 1 durch die Dosimetriestelle im Wege elektronischer Datenkommunikation erfolgen.

Unterabschnitt 3. Öffentliche Waage

§ 30 Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat
1.
die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:
„Öffentliche Waage
Wägebereich von … kg bis … kg“;
dem Wort „Waage“ können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
2.
den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 31 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass
1.
diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und