2.
sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.
§ 32 Nachweis des Wägeergebnisses (1) Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat. Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:
1.
die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,
2.
Ort und Datum der Wägung,
3.
der Auftraggeber der Wägung,
4.
die Art des Wägegutes,
5.
beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
6.
bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
a)
der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
b)
das ermittelte Wägeergebnis.
(2) Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.

Abschnitt 5. Eichung und Befundprüfung

§ 33 Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung (1) Die antragstellende Person hat die Messgeräte für die Eichung zu reinigen und ordnungsgemäß herzurichten.
(2) Bewegliche Messgeräte, die nicht am Gebrauchsort geeicht werden, hat die antragstellende Person bei der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde oder an einem von der zuständigen Behörde angegebenen Prüfungsort zur Eichung vorzuführen.
(3) Messgeräte, die am Gebrauchsort geeicht werden, müssen ungehindert und gefahrlos zugänglich sein. Für ihre Eichung hat die antragstellende Person Arbeitshilfe und Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen.
(4) Die antragstellende Person hat auf Verlangen der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde den Transport der Prüfmittel zu veranlassen oder besondere Prüfmittel bereitzustellen.
(5) Zur Eichung hat die antragstellende Person der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde die nach § 17 beizufügenden Unterlagen des Messgeräts vorzulegen.
§ 34 Eichfrist (1) Die Eichfrist eines Messgeräts beträgt zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist
1.
in Anlage 7 oder
2.
in einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erteilten Bauartzulassung der Physikalisch-​Technischen Bundesanstalt.
Soweit nicht die Eichfrist nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes beginnt, ist für den Fristbeginn auf den Tag der Ei‑