- a)
- E1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in Wohn- und Gewerbegebäuden sowie Gebäuden der Leichtindustrie auftreten können.
- b)
- E2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in anderen Industriegebäuden auftreten können.
- c)
- E3: für Messgeräte mit Stromversorgung durch die Fahrzeugbatterie. Die Messgeräte müssen den Anforderungen der Klasse E2 auch unter den folgenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen:
- aa)
- Spannungsabfälle, die durch das Einschalten der Startermotor-Stromkreise von Verbrennungsmotoren verursacht werden,
- bb)
- Transienten bei Lastabfall, der dann auftritt, wenn eine entladene Batterie bei laufendem Motor abgeklemmt wird.
- 1.2.3.2
- In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen:
- a)
- Spannungsunterbrechungen,
- b)
- kurzzeitige Spannungsabfälle,
- c)
- Spannungstransienten in Versorgungs- oder Signalleitungen,
- d)
- Entladung statischer Elektrizität,
- e)
- elektromagnetische Hochfrequenz-Felder,
- f)
- leitungsgeführte elektromagnetische Hochfrequenz-Felder in Versorgungs- und Signalleitungen,
- g)
- Stoßspannungen in Versorgungs- und Signalleitungen.
- 1.2.4
- Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich der örtlichen Be‑
- dingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind auch die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen:
- a)
- Spannungsschwankungen,
- b)
- Schwankungen der Netzfrequenz,
- c)
- netzfrequente magnetische Felder,
- d)
- sonstige Größen, die die Genauigkeit des Messgeräts erheblich beeinflussen können.
- 1.3
- Für die Durchführung der Prüfungen gemäß dieser Verordnung ist Folgendes zu beachten:
- 1.3.1
- Grundregeln für die Prüfung und die Bestimmung der MessabweichungenDie Anforderungen der Nummer 1.1 sind für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt, ist
- a)
- bei den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräten jede Einflussgröße gesondert zu überprüfen, wobei alle anderen Einflussgrößen relativ konstant auf ihrem Referenzwert gehalten werden,
- b)
- bei allen übrigen Messgeräten der Einfluss verschiedener Einflussgrößen nach dem Stand der Technik zu ermitteln.
- 1.3.2
- UmgebungsfeuchteIn Abhängigkeit von der klimatischen Umgebung, in der das Messgerät eingesetzt werden soll, kann für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte eine Prüfung durchgeführt werden entweder