a)
E1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in Wohn- und Gewerbegebäuden sowie Gebäuden der Leichtindustrie auftreten können.
b)
E2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in anderen Industriegebäuden auftreten können.
c)
E3: für Messgeräte mit Stromversorgung durch die Fahrzeugbatterie. Die Messgeräte müssen den Anforderungen der Klasse E2 auch unter den folgenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen:
aa)
Spannungsabfälle, die durch das Einschalten der Startermotor-​Stromkreise von Verbrennungsmotoren verursacht werden,
bb)
Transienten bei Lastabfall, der dann auftritt, wenn eine entladene Batterie bei laufendem Motor abgeklemmt wird.
1.2.3.2
In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen:
a)
Spannungsunterbrechungen,
b)
kurzzeitige Spannungsabfälle,
c)
Spannungstransienten in Versorgungs-​ oder Signalleitungen,
d)
Entladung statischer Elektrizität,
e)
elektromagnetische Hochfrequenz-​Felder,
f)
leitungsgeführte elektromagnetische Hochfrequenz-​Felder in Versorgungs-​ und Signalleitungen,
g)
Stoßspannungen in Versorgungs-​ und Signalleitungen.
1.2.4
Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich der örtlichen Be‑
dingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind auch die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen:
a)
Spannungsschwankungen,
b)
Schwankungen der Netzfrequenz,
c)
netzfrequente magnetische Felder,
d)
sonstige Größen, die die Genauigkeit des Messgeräts erheblich beeinflussen können.
1.3
Für die Durchführung der Prüfungen gemäß dieser Verordnung ist Folgendes zu beachten:
1.3.1
Grundregeln für die Prüfung und die Bestimmung der MessabweichungenDie Anforderungen der Nummer 1.1 sind für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt, ist
a)
bei den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräten jede Einflussgröße gesondert zu überprüfen, wobei alle anderen Einflussgrößen relativ konstant auf ihrem Referenzwert gehalten werden,
b)
bei allen übrigen Messgeräten der Einfluss verschiedener Einflussgrößen nach dem Stand der Technik zu ermitteln.
Die messtechnische Prüfung ist während oder nach dem Anlegen der Einflussgröße durchzuführen, wobei der Zustand zu berücksichtigen ist, der dem üblichen Betriebszustand desjenigen Messgeräts entspricht, bei dem ein Auftreten dieser Einflussgröße wahrscheinlich ist.
1.3.2
UmgebungsfeuchteIn Abhängigkeit von der klimatischen Umgebung, in der das Messgerät eingesetzt werden soll, kann für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte eine Prüfung durchgeführt werden entweder