Hersteller, deren Bevollmächtigte und Behandlungsanlagen,
2.
weiter gehende Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten, einschließlich der Verwertung, des Recyclings und der Vorbereitung zur Wiederverwendung, sowie Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3.
die näheren Anforderungen an den Nachweis nach § 22 Absatz 5 Nummer 2, insbesondere Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die vorgenommene Behandlung den Anforderungen nach § 20 gleichwertig ist, und
4.
zusätzliche Inspektions-​ und Überwachungsvorschriften bezüglich Verbringungen und einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Anlage 6 Nummer 2
festzulegen.

Abschnitt 5. Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten

§ 25 Anzeigepflichten der öffentlich-​rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (1) Jeder öffentlich-​rechtliche Entsorgungsträger hat die von ihm eingerichteten Übergabestellen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Änderungen im Hinblick auf die angezeigten Übergabestellen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 hat der nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altgeräten zuständige öffentlich-​rechtliche Entsorgungsträger der zuständigen Behörde sechs Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung anzuzeigen. Der Anzeige sind die Anschrift sowie Kontaktinformationen des optierenden öffentlich-​rechtlichen Entsorgungsträgers beizufügen.
(2) Betreiber einer Erstbehandlungsanlage haben der zuständigen Behörde für jeden zertifizierten Standort die Behandlungstätigkeit anzuzeigen, bevor sie diese aufnehmen. Die Anzeige muss die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Betreibers, das Zertifikat nach § 21 und Angaben über die Art der Tätigkeiten sowie die behandelten Kategorien enthalten. Nach der Anzeige erfolgte Erneuerungen des Zertifikats sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln. Die Aufgabe der Behandlungstätigkeit ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 26 Mitteilungspflichten der öffentlich-​rechtlichen Entsorgungsträger (1) Jeder öffentlich-​rechtliche Entsorgungsträger hat der Gemeinsamen Stelle im Fall der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Folgendes mitzuteilen:
1.
monatlich die von ihm je Gruppe und Kategorie an die Erstbehandlungsanlage abgegeben Altgeräte,
2.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,
2a.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,
3.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
4.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und
5.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.
Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. Soweit die öffentlich-​rechtlichen Entsorgungsträger im jeweiligen Monat keine Altgeräte an die Erstbehandlungsanlage abgeben, ist der