Betrag mit null anzugeben (Nullmenge). Die Mitteilungen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen sind, zu erfolgen. Die Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 müssen der Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen. Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.
(3) Jeder öffentlich-​rechtliche Entsorgungsträger hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.
(4) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der öffentlich-​rechtliche Entsorgungsträger die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit.
§ 27 Mitteilungspflichten der Hersteller (1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter hat der Gemeinsamen Stelle zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten unter Angabe seiner Registrierungsnummer und des Berichtszeitraumes Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:
1.
monatlich die vom Hersteller je Geräteart in Verkehr gebrachten Elektro-​ und Elektronikgeräte; die Menge der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Geräte, für die eine Garantie
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, ist gesondert auszuweisen,
2.
monatlich die je Geräteart ins Ausland verbrachten Elektro-​ und Elektronikgeräte, die zuvor vom Hersteller nach Nummer 1 in Verkehr gebracht worden sind; dabei sind zurückgenommene gebrauchte Elektro-​ und Elektronikgeräte, die nach der Rücknahme ins Ausland ausgeführt werden, gesondert auszuweisen,
3.
unverzüglich nach jeder Abholung die von ihm je Gruppe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bei den öffentlich-​rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte,
4.
monatlich die von ihm je Geräteart nach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen Altgeräte,
5.
die von ihm je Geräteart und Kategorie im Kalenderjahr zurückgenommenen Altgeräte, für die keine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,
6.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,
6a.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,
7.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
8.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und
9.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.
Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. Soweit der Hersteller keine Geräte in Verkehr gebracht hat, ist der Betrag mit null anzugeben (Nullmenge). Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.