a)
Prüf- und Arbeitsplätze
b)
Anlagentechnik
c)
personelle Ausstattung
5.
Verfahrensablauf
a)
Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Sicherheitsprüfung, Datenlöschung und, wenn erforderlich, Reparaturmaßnahmen
b)
Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anforderungen
c)
Darstellung der Arbeitsanweisungen einschließlich Kriterien zur Identifikation von Schad-​ und Wertstoffen für die jeweiligen Abläufe
Bei Änderungen der enthaltenen Angaben ist das Behandlungskonzept zu aktualisieren.
Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Betriebstagebuch zu führen. Das Betriebstagebuch hat alle Informationen zu enthalten, die für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Altgeräten wesentlich sind, insbesondere folgende Informationen:
1.
Angaben über Art, Menge, Herkunft, Kategorie und, sofern eine Behandlung von Altgeräten erfolgt, die durch einen öffentlich-​rechtlichen Entsorgungsträger gesammelt wurden, auch die Sammelgruppe der der Erstbehandlungsanlage zugeführten Altgeräte
2.
Angaben über Art, Menge, Verbleib und Kategorie der die Erstbehandlungsanlage verlassenden Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe
3.
Angaben über Art, Menge und Kategorie der zur Behandlung ins Ausland ausgeführten Altgeräte
4.
Angaben zur jeweiligen Arbeitsplatzunterweisung der Mitarbeiter
5.
besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Altgeräten haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und der zur Abhilfe getroffenen Maßnahmen
6.
Ergebnisse von anlagen-​ und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen im Rahmen der Eigen-​ und Fremdkontrollen
7.
kalenderjährlich: Jahresbilanz über zugeführte Altgeräte und verlassende Altgeräte, Bauteile, Werkstoffe und Stoffe, unterteilt nach Herkunft und vorgenommener abfallwirtschaftlicher Tätigkeit.
§ 5 Absatz 2 und 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gilt entsprechend.
Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1) (Fundstelle: BGBl. I 2015, 1767 - 1768)

1.
In Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands behauptet, gebrauchte Elektro-​ und Elektronikgeräte und nicht Elektro-​ und Elektronik-​Altgeräte verbringen zu wollen oder zu verbringen, hat der Besitzer
a)
zur Unterscheidung zwischen gebrauchten Geräten und Altgeräten folgende Belege zum Nachweis dieser Behauptung zur Verfügung zu halten und auf Verlangen unverzüglich einer nach § 23 Absatz 2 zuständigen Behörde vorzulegen:
aa)
eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Kauf der Elektro-​ und Elektronikgeräte oder die